Statut für die Verleihung der Haidinger Medaille

I.
Die Wilhelm-Ritter-von-Haidinger-Medaille wird als Zeichen der Anerkennung herausragender Verdienste auf dem Gebiet der Angewandten Geologie von den Geologen der Geologischen Bundesanstalt im Gedenken an W.R. v. Haidinger (1795 bis 1871), den bedeutenden Erdwissenschaftler und Gründungsdirektor der GBA verliehen.

II.
Die Wilhelm-Ritter-von-Haidinger-Medaille, entworfen vom Architekten der Staatsoper Van der Nüll und erstmals W.R. v. Haidinger am 29. April 1856 von seinen Freunden überreicht, wird seit der Hundertjahrfeier der GBA in der Regel alle fünf Jahre (vom Gründungsdatum an) verliehen. Zu besonderen Anlässen kann sie jederzeit verliehen werden.

III.
Vorschläge und Anträge auf Verleihung der Wilhelm-Ritter-von-Haidinger-Medaille sind an einen der Proponenten zu richten, als die der Direktor, der Vizedirektor und die Abteilungsleiter der GBA fungieren.

Die Proponenten treten auf Einberufung durch den Direktor der GBA zusammen und beschließen bei Anwesenheit von drei Viertel mit einer Mehrheit von wenigstens vier Fünftel den Vorschlag an die Vollversammlung der Geologen.

IV.
Zur Entscheidung über die Verleihung der Wilhelm-Ritter-von-Haidinger-Medaille werden alle Geologen, die hauptamtlich an der GBA tätig sind, vom Direktor der Anstalt einberufen und beschließen bei Anwesenheit von drei Viertel mit einer Mehrheit von wenigstens vier Fünftel, wem die Wilhelm-Ritter-von-Haidinger-Medaille zuerkannt wird.

Die ausführliche Begründung der Verleihung ist in den jeweils folgenden Verhandlungen (Jahresbericht der Direktion) zu veröffentlichen.

An Geologen, die hauptamtlich an der GBA tätig sind, kann die Wilhelm-Ritter-von-Haidinger-Medaille nicht verliehen werden.