Teilrechtsfähigkeit (TRF)

Mit Änderung des Forschungsorganisationsgesetzes vom 12. Dezember 1989 BGBl. Nr. 663/1989 wurde der Geologischen Bundesanstalt eine eingeschränkte eigene Rechtspersönlichkeit („Teilrechtsfähigkeit“) übertragen. Dies bedeutet unter anderem, dass in den in § 18 FOG definierten Aufgabenbereichen entgeltliche Auftragsarbeiten für Dritte durchgeführt werden können, wobei Erträge an der teilrechtsfähigen Einrichtung verbleiben. Für solche Zwecke kann auch eigenes Personal angestellt werden. In diesem Zusammenhang wurde die GBA seitens des Ressorts per Erlass aufgefordert, das zum Zweck der Durchführung der Projekte im Vollzug des Lagerstättengesetzes erforderliche Personal im Wege der Teilrechtsfähigkeit gegen Refundierung der Mittel anzustellen.

Auch Mittel, die der GBA aus Projekten, die im Rahmen der Bund-Bundesländer-Kooperation oder der Auftragsforschung mit Bundes- oder Landesdienststellen durchgeführt werden, zufließen, werden als Mittel im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit verbucht. Die anfallenden Personalkosten für Privatangestellte werden aus diesen Mitteln bestritten.

Darüber hinaus werden nach Maßgabe der zeitlichen Möglichkeiten auch Aufträge von Gemeinden und Firmen angenommen, wenn die damit verbundenen Leistungen (a) von privaten Unternehmen nicht erbracht werden können und daher keine unfaire Wettbewerbssituation entsteht, (b) die Arbeiten außerdem der gesetzlichen Auftragserfüllung der GBA zugutekommen. Diese Aufträge sind jedoch meist kurzfristig und daher nicht für die gesamte Laufzeit dieses Programmplanes planbar.

Es ist grundsätzlich festzuhalten, dass die institutionelle Einheit der Geologischen Bundesanstalt durch die Verleihung der eingeschränkten Rechtspersönlichkeit nicht beeinträchtigt ist, sondern diese „Teilrechtsfähigkeit“ dazu dient, die Handlungsmöglichkeiten der GBA bei der Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben zu erweitern. Die Ergebnisse der TRF-Aktivitäten fließen vollinhaltlich in die GBA-Wissensbasis ein. Durch die Teilrechtsfähigkeit hat die GBA eine zweite Rechtsidentität erhalten, über die sie nach außen flexibel agieren kann. Verwaltungstechnisch sind auf Grund der doppelten Rechtsform der GBA je nach Projekttyp verschiedene Abläufe zu berücksichtigen. In der operativen Praxis arbeiten Bundesbedienstete und Privatangestellte vielfach in gemeinsamen Projekten und Aufgabenbereichen. Besonders deutlich kommt dieser Sachverhalt darin zum Ausdruck, dass laut FOG auch die Leitung der teilrechtsfähigen Aktivitäten der Geologischen Bundesanstalt dem Direktor obliegt.