Gesetzliche Grundlagen

Die gesellschaftlichen Anliegen an die geowissenschaftliche Forschung finden in der Gesetzgebung ihren Niederschlag und bilden den gesetzlichen Rahmen für die Aufgabenfelder der GBA und für die Prioritätenbildung im vorliegenden Programmplan.

Die Geologische Bundesanstalt ist eine Einrichtung des Bundes und untersteht dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung. Sie dient dem Bund als zentrale Informations- und Beratungsstelle im Bereich der Geowissenschaften und hat bei ihrer Tätigkeit auf die Entwicklung der Wissenschaften, auf die Wirtschaftlichkeit und auf die gesellschaftlichen Bedürfnisse Bedacht zu nehmen.

Die Aufgaben der GBA umfassen lt. § 18 (2) FOG BGBl. Nr. 341/1981, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 74/2004, insbesondere Untersuchungen und Forschung in den Bereichen der Geowissenschaften und Geotechnik, die geo-wissenschaftliche Landesaufnahme (als Basisinformation für nachhaltige Raumnutzung), Erfassen und Bewerten von geogen bedingten Naturgefahren, von Vorkommen von mineralischen Rohstoffen und Grundstoffen, hydrogeologische Erfassung und Bewertung von Trink- und Nutzwasservorkommen, Erstellung von Gutachten und Planungsunterlagen, Sammlung, Bearbeitung und Evidenthaltung der Ergebnisse sowie Dokumentation unter Anwendung moderner Informationstechnologien und die Zusammenarbeit mit dem staatlichen Krisenmanagement. Ein Vorschlag für eine Neufassung von § 18 FOG wurde von der „Arbeitsgruppe Zukunft der GBA“ unter Vorsitz des BMWF im Jahr 2008 erarbeitet.

Rohstoffsicherung und -vorsorge ist mit Blick auf verknappende Ressourcen ein prioritärer gesellschaftlicher Auftrag, der in Bundes- (Lagerstättengesetz BGBl. 246/1947, Mineralrohstoffgesetz BGBl. I32/1998 idgF., Alpenkonvention – Raumplanung und nachhaltige Entwicklung BGBl. III 232/2002) und Landesgesetzen (Raumordnungsgesetze) seinen Niederschlag findet.

Die Kenntnis über Vorkommen und Lage der Grundwasserspeicher als raumbezogene Körper ist Voraussetzung für die Qualitäts- und Quantitätssicherung der Ressource Wasser. Das Wasserrechtsgesetz BGBl. 215/1959 idgF., EUWRRL und Raumordnungsgesetze der Länder schaffen die rechtliche Basis für die erforderlichen Maßnahmen zur Sicherung dieser lebensnotwendigen Ressource.

Die Zusammensetzung und Güte land- und forstwirtschaftlicher Böden und deren Nutzbarkeit stehen in einer Wechselwirkung zum geogenen Untergrund. Geochemische Daten sind Indikatoren für die Qualität, Abweichungen vom generellen geogenen Hintergrund geben Hinweise auf geogene und anthropogene Anreicherungen (Deponien-Altstandorte, Altablagerungen). Die Erhebung und Bewertung von Altstandorten und Altablagerungen ist ein gesetzlicher Auftrag (Altlastensanierungsgesetz ALSAG BGBl. Nr. 299/1989 idgF. BGBl. I Nr. 136/2004).

In der Raumplanung ist auf die Sicherheit des Lebensraumes vor Naturgefahren Be-dacht zu nehmen (Alpenkonvention – Raumplanung und nachhaltige Entwicklung BGBl. III 232/2002, Raumordnungsgesetze der Länder). Dafür sind die geogen bedingten Gefahren flächendeckend zu erfassen und darzustellen (Alpenkonvention – Bodenschutz BGBl. III 235/2002).

Durch das Geodateninfrastrukturgesetz soll vor dem Hintergrund einer integralen Umweltpolitik der Zugang der Bürger, der Wissenschaft, Wirtschaft und Verwaltung zu Geodaten verbessert werden.

Mit diesem Bundesgesetz wird die Richtlinie 2007/2/EG zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur in der Europäischen Union (INSPIRE) auf Ebene des Bundes in österreichisches Recht übernommen. Auch die Länder haben diese Richtlinie durch Geodateninfrastrukturgesetze oder Änderungen bestehender Gesetze umgesetzt. Diese Richtlinie stellt einen Rahmen für die Gestaltung der Geodateninfrastrukturen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union dar, der durch Durchführungsbestimmungen der Europäischen Kommission konkretisiert wird.