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Gesetzliche Grundlagen

 

Gemäß Forschungsorganisationsgesetz dient die Geologische Bundesanstalt dem Bund als zentrale Informations- und Beratungsstelle im Bereich der Geowissenschaften und hat bei diesen Tätigkeiten auf die Entwicklung der Wissenschaften, auf die Wirtschaftlichkeit und auf die gesellschaftlichen Bedürfnisse Bedacht zu nehmen (Änderung des FOG, BGBl. I, Nr. 47/2000§18 (1)). Insbesondere umfassen ihre Aufgaben weiters nach §18 (2):

  • Untersuchungen und Forschung in den Bereichen der Geowissenschaften und Geotechnik mittels dem jeweiligen Stand der Technik und Forschung entsprechenden Methoden. Im Besonderen sind dies die Geowissenschaftliche Landesaufnahme, die Erfassung und Bewertung von geogen bedingten Naturgefahren, von Vorkommen mineralischer Roh- und Grundstoffe mit dem besonderen Zweck der Durchforschung des Bundesgebietes nach nutzbaren Lagerstätten sowie die hydrogeologische Erfassung und Bewertung von Trink- und Nutzwasservorkommen;
  • Erstellung von Gutachten und Planungsunterlagen in diesen Bereichen;
  • Sammlung, Bearbeitung und Evidenthaltung der Ergebnisse ihrer Untersuchungen und Forschung sowie Dokumentation über diese Bereiche unter Anwendung moderner Informationstechnologien;
  • Zusammenarbeit mit den Einrichtungen des staatlichen Krisenmanagements.

Die Formulierung im FOG nimmt damit Bezug auf das Lagerstättengesetz 1947, wo es in §1 heißt:

"Der Geologischen Bundesanstalt obliegt im Interesse der einheimischen Wirtschaft in Zusammenarbeit mit der Bergbehörde die Durchforschung des Bundesgebietes nach nutzbaren Lagerstätten und die Sammlung und Bearbeitung der Ergebnisse dieser Untersuchungen."

Dem Lagerstättengesetz kommt rein formal in der Abwicklung der praktischen Arbeit der Rohstoffgeologie dadurch große Bedeutung zu, weil seit 1978 ein dazugehöriger Budgetansatz die Realisierung von rohstoffbezogenen Arbeiten in Form von Projekten die Erfüllung des gesetzlichen Auftrages ermöglicht, die ohne diese Mittel nur in bescheidenstem Ausmaß bis gar nicht möglich wäre und es damit den Anstoß zur erfolgreichen Etablierung der Bund-/Bundesländerkooperation auf dem Gebiet der Rohstoff-, Energie- und Umweltforschung gab.
Des Weiteren nimmt das Lagerstättengesetz Bezug auf Anzeigepflichten an die Geologische Bundesanstalt (Untersuchungen, Bohrungen), auf Zutrittsrechte im Zuge von Terrainbesichtigungen und auf das Anhörungsrecht in Zusammenhang mit der Vernichtung von Bohrproben.

 

Als drittes relevantes Gesetz ist das Mineralrohstoffgesetz (MinroG) zu zitieren. Es gibt der Geologischen Bundesanstalt Anhörungsrechte

  • vor der Verleihung von Bergwerksberechtigungen für bergfreie mineralische Rohstoffe (§31),
  • vor Anerkennung von Gewinnungsfeldern für bundeseigene mineralische Rohstoffe (§77),
  • vor Genehmigung eines Abschlussbetriebsplanes für bergfreie, bundeseigene und grundeigene mineralische Rohstoffe (§§117, 58(3), 59(2), 65(3)).
  • In § 185 über Vormerkungen und Übersichtskarten, die vom Bundesminiterium für Wirtschaft und Arbeit zentral zu führen sind, ist die Geologische Bundesanstalt nicht ausdrücklich angeführt, allerdings wird in der Regierungsvorlage darauf Bezug genommen, dass an der Betrauung der Geologischen Bundesanstalt mit der Ausarbeitung eines automationsgestützten Bergbauinformationssystems festgehalten werden soll.
  • In §190 (3) ist das Recht der Geologischen Bundesanstalt zur Entsendung eines Vertreters in den Bergbaubeirat festgeschrieben.

Das Anhörungsrecht im Verleihungsverfahren von Bergwerksberechtigungen beziehungsweise der Anerkennung von Gewinnungsfeldern begründet sich nach der Regierungsvorlage einerseits in den der Geologischen Bundesanstalt aus dem Lagerstättengesetz erwachsenden Aufgaben und Rechte und andererseits soll dadurch eine Einheitlichkeit bei der Beurteilung geologisch-lagerstättenkundlicher Kriterien sichergestellt werden. Es gibt der Geologischen Bundesanstalt zudem die Möglichkeit über aktuelle Vorgänge der Sektoren bergfreie und bundeseigene mineralische Rohstoffe am Laufenden zu sein und die für die Datensammlung und Auswertungen (Bezug Lagerstättengesetz) notwendigen Informationen von der Wirtschaft einzuholen. Leider wird in den §§ über die Suche nach mineralischen Rohstoffen (MinroG §§6 und 7) und in den §§ über das Schürfen nach bergfreien mineralischen Rohstoffen (MinroG §§8 - 21) nicht auf §3 des Lagerstättengesetzes verwiesen, der lautet:

"Wer für eigene oder fremde Rechnung Untersuchungen zur Erforschung des Untergrundes ausführt, ist verpflichtet, vor Beginn dieser Arbeiten das Gebiet und den voraussichtlichen Umfang der vorzunehmenden Untersuchungen sowie das hierbei anzuwendende Verfahren der Geologischen Bundesanstalt und der Bergbehörde bekanntzugeben und das Ergebnis unter Beifügung der Unterlagen zu übermitteln ...."

 

Betriebliche Such- und Schürfarbeiten ebenfalls als Untersuchungen zur Erforschung des Untergrundes aufzufassen, gäbe der Geologischen Bundesanstalt wertvolle Unterlagen für ihre Datensammlung und Auswertungen. Lediglich Ergebnisse von Forschungsarbeiten, die im Rahmen zum Vollzug des Lagerstättengesetzes durchgeführt werden, liegen vollständig an der Geologischen Bundesanstalt auf.

 

Seit Inkrafttreten des MinroG ist die Geologische Bundesanstalt nicht mehr in die Verfahren zur Gewinnungstätigkeit auf grundeigene mineralische Rohstoffe eingebunden und erhält damit auch keine lagerstättenrelevanten Unterlagen dazu. Eine Befassung der Geologischen Bundesanstalt erfolgt erst beim Verfahren zur Anerkennung eines Abschlussbetriebsplanes. Ein regelmäßiger Informationsfluss zu aktuellen Gewinnungstätigkeiten von grundeigenen mineralischen Rohstoffen wird erst mit dem Funktionieren des Bergbauinformationssystems BergIS zu den Vormerkungen und Übersichtskarten gewährleistet sein.

 

Das Anhörungsrecht im Abschlussbetriebsplanverfahren beziehungsweise bei der Auflassung von Bergwerksberechtigungen ergibt sich nach den Ausführungen der Regierungsvorlage einerseits ebenfalls aus den Aufgaben der Geologischen Bundesanstalt nach dem Lagerstättengesetz, ist zum Zweiten "aber auch etwa im Hinblick auf die durch Stilllegung eines Bergbaus bedingten und auch später noch möglichen Auswirkungen auf den Wasserhaushalt geboten". Es betrifft also nicht nur die rohstoffgeologische, sondern auch die hydrogeologische Expertise der Geologischen Bundesanstalt, und im Hinblick auf mögliche spätere Bergschäden auch geotechnische Bereiche. Neben der genauen Darstellung der technischen Durchführung der Schließungs- und Sicherungsmaßnahmen und der Abschätzung von allenfalls noch auftretenden Bergschäden hat der Abschlussbetriebsplan unter anderem eine Auflistung der wesentlichen geologisch-lagerstättenkundlichen Unterlagen und ein Verzeichnis des Bergbaukartenwerkes sowie eine Bergbauchronik mit allen notwendigen Angaben zur Beurteilung der wirtschaftlichen Bedeutung der noch vorhandenen Vorräte an mineralischen Rohstoffen für die Zukunft zu enthalten. Zudem hat die Geologische Bundesanstalt beim Abschlussbetriebsplanverfahren die Möglichkeit, auf ihr Recht zur Übernahme des Karten- und Unterlagenmaterials zu verweisen.

 

Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass neben den im Forschungsorganisationsgesetz und im Lagerstättengesetz begründeten eigenen Untersuchungs- und Forschungsarbeiten die Anhörungsrechte im Verfahren nach dem Mineralrohstoffgesetz die Möglichkeit bieten, den Kontakt zum aktuellen Rohstoffwirtschaftsgeschehen zu halten und dabei wesentliche Daten von der Wirtschaft zur Sammlung und Auswertung an der Geologische Bundesanstalt zu erhalten, um ihre Aufgabe als zentrale Informations- und Beratungsstelle erfüllen zu können. Es ist zu wünschen, dass der durch das MinroG seit 1999 (kein Anhörungsrecht der Geologischen Bundesanstalt in den Gewinnungsverfahren bei grundeigenen mineralischen Rohstoffen) unterbrochene Informationsfluss zu weiten Teilen der Baurohstoffproduktionsbranche wieder in Gang gesetzt werden kann.

 

Impressum   Letzte Änderung am 10.12.2009  Home